Ausreise in EU-/EFTA-Länder

Infolge der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU kann seit dem 1. Juni 2007 bei einer definitiven Ausreise in ein Land der EU oder der EFTA der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung nicht mehr in bar bezogen werden, sofern die Person im Ausreiseland der Sozialversicherung untersteht.

Von dieser Einschränkung ist ein allfälliges überobligatorisches (also ein über das BVG-Minimum hinausgehende) Freizügigkeitsguthaben nicht betroffen. Dieser Teil kann nach wie vor unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen bar ausbezahlt werden.
Auf unserem Versicherungsausweis ist das BVG-Sparguthaben per Stichtag auf der ersten Seite im unteren Teil ersichtlich. Die Differenz zum Total an Sparguthaben entspricht dem überobligatorischen Teil.

Diese Regelung gilt für jede Person, ungeachtet der Nationalität, die die Schweiz definitiv verlässt und sich in einem EU-/EFTA-Staat niederlässt sowie auch für Grenzgänger, da sie ebenfalls in einem EU-Land Wohnsitz haben.
Für das Fürstentum Liechtenstein gilt eine separate Regelung.

Folge dieses Abkommens ist, dass der BVG-obligatorische Teil auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen werden muss. Von dort kann das Geld dann gemäss den entsprechenden Regelungen des Bank- bzw. Versicherungsinstituts, spätestens bei Erreichen des AHV-Pensionierungsalters, bezogen werden.

Dies alles in der Annahme, dass die ausreisende Person der Sozialversicherung im entsprechenden Land unterstellt ist. Sollte dem nicht so sein, muss die austretende Person den entsprechenden von der zuständigen Behörde des Ausreiselandes ausgestellten Nachweis erbringen.
Der Sicherheitsfonds BVG wirkt dabei als Verbindungsstelle zu den Ländern der EU/EFTA. Es existieren mit den meisten Staaten Abkommen zur Abklärung bzgl. der Sozialversicherungs-Unterstellung. Die entsprechenden Antragsformulare sowie Weisungen können auf der Homepage des Sicherheitsfonds (www.sfbvg.ch) heruntergeladen werden.

 
 
 
 

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