Um den Kauf oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vorsorgeeinrichtungen für diesen Zweck Mittel oder Sicherheiten zur Verfügung stellen können. Die zwei Instrumente wollen wir hier kurz vorstellen:
Dem Sparguthaben kann, bis max. drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung, ein Betrag entnommen und für das Wohneigentum eingesetzt werden. Ein Vorbezug führt jedoch zu einer Kürzung der Altersleistungen sowie, bei einem BVG - Minimalplan, auch zu Kürzungen der Risikoleistungen.
Des Weiteren unterliegt ein Vorbezug der Besteuerung durch die zuständige Steuerbehörde. Der Betrag wird dabei i.d.R. zu einem reduzierten Steuersatz einmalig erhoben und kann bei allfälliger (Teil-)Rückzahlung des Vorbezuges wieder (anteilig) zurückverlangt werden.
Die Verpfändung stellt eine zusätzliche Sicherheit der Bank dar; im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der SHP. Dementsprechend entstehen, solange das Pfand nicht verwertet wird, keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Kürzungen der Altersleistungen.
Die Möglichkeiten für Wohneigentumsförderung gelten ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von selbstbewohntem und somit im Eigenbedarf genutztem Wohneigentum ab einem Mindestbetrag von CHF 20'000.–. Nebst dem Erwerb von Wohneigentum können Vorbezüge auch zur Amortisierung von Hypotheken und zum Kauf von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft getätigt werden. Für letzteres, und für eine allfällige Verpfändung, ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann maximal das gesamte Altersguthaben verpfändet oder vorbezogen werden.
Ab Alter 50 entspricht das maximale Ausmass entweder der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte des aktuellen Sparguthabens.
Siehe auch:
Merkblatt zur Wohneigentumsförderung
Antrag zum WEF-Vorbezug/-Verpfändung
Login Extranet