Wenn eine Aktiv versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis auflöst und somit die SHP verlässt, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Ausmass des zum Zeitpunkt des Austritts angesparten Altersguthabens.
Die Freizügigkeitsleistung kann wie folgt verwendet werden:
Die Barauszahlung der Austrittsleistung kann ein Versicherter verlangen, wenn
Bei Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers
Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung
Bei Überweisung auf Freizügigkeitskonto/-Police
Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Diese Unterlagen sind der Geschäftsstelle zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Austrittsformular einzureichen.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird im Falle einer Barauszahlung immer die amtlich beglaubigte Unterschrift des Partners benötigt.
Ledige, geschiedene oder in aufgelöster Partnerschaft lebende sowie verwitwete Personen müssen eine aktuelle Zivilstandsbescheinigung vorlegen.
Gehen die Angaben zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung trotz Erinnerungsschreiben nicht bei der SHP ein, so wird die Austrittsleistung nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch) überwiesen.
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