Leistung bei Austritt

Freizügigkeitsleistung bei Austritt

Wenn eine Aktiv versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis auflöst und somit die SHP verlässt, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Ausmass des zum Zeitpunkt des Austritts angesparten Altersguthabens.

Die Freizügigkeitsleistung kann wie folgt verwendet werden:

  • Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers
  • Überweisung an die Freizügigkeitsstiftung einer Bank
  • Überweisung an eine Versicherung, zugunsten einer Freizügigkeitspolice.

Die Barauszahlung der Austrittsleistung kann ein Versicherter verlangen, wenn

  • er die Schweiz endgültig verlässt (vorbehältlich internationalen Regelungen)
  • eine selbständige Erwerbstätigkeit als Haupterwerb aufgenommen wird und der Versicherte der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht
  • die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.

Erforderliche Unterlagen

Bei Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers

  • Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung

Bei Überweisung auf Freizügigkeitskonto/-Police

  • ausgefüllter Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos/einer Freizügigkeitspolice inkl. Überweisungsangaben.

Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz

Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

  • Bestätigung der Ausgleichskasse, dass eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb aufgenommen wurde

Diese Unterlagen sind der Geschäftsstelle zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Austrittsformular einzureichen.

Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird im Falle einer Barauszahlung immer die amtlich beglaubigte Unterschrift des Partners benötigt.

Ledige, geschiedene oder in aufgelöster Partnerschaft lebende sowie verwitwete Personen müssen eine aktuelle Zivilstandsbescheinigung vorlegen.

Gehen die Angaben zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung trotz Erinnerungsschreiben nicht bei der SHP ein, so wird die Austrittsleistung nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch) überwiesen.

 
 
 
 

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