Die SHP liefert im Scheidungsfall die Angaben zur Berechnung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung. Um dies vornehmen zu können, benötigen wir das Datum der standesamtlichen Heirat sowie das voraussichtliche Scheidungsdatum.
Im entsprechenden Schreiben bestätigt die SHP die Durchführbarkeit einer Teilung infolge Scheidung, unter dem Vorbehalt, dass bis dahin kein Leistungsfall eingetreten ist.
Das Gericht setzt dann den zu überweisenden Betrag fest und nach Erhalt des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles nehmen wir die entsprechende Überweisung vor.
Der Versicherte kann den infolge Scheidung ausbezahlten Betrag als freiwillige Einlage wieder in die SHP sukzessive einzahlen. Dies unabhängig davon, ob ein allfällig früher getätigter WEF-Vorbezug noch nicht (vollständig) zurückbezahlt worden ist.
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