Invalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters bleibend oder über eine längere Periode ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die SHP richtet sich bzgl. der Definition einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit an die Ausführungen der eidg. IV.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der Eidg. IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der SHP versichert waren.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der eidg. IV. Er erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der eidg. IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter. Die Invalidenrente der SHP wird aber solange nicht ausbezahlt, als die Versicherte ihren Lohn- bzw. an dessen Stelle Lohnersatzleistungen weiterhin bezieht, sofern diese Lohnersatzleistungen mindestens 80% des Lohnes entsprechen.
Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen erhält die versicherte Person:
In der Regel wird die Höhe der Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohnes definiert, kann sich aber auch auf die theoretische Altersrente (hochprojiziert ohne Zins) beziehen. Die versicherten IV-Leistungen sind im jeweiligen Vorsorgeplan festgelegt.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach einer im entsprechenden Vorsorgeplan definierten Frist nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, i.d.R. nach 6 Monaten. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf den invaliden Teil des versicherten Lohnes. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10% besteht kein Anspruch mehr auf Beitragsbefreiung.
Während der Dauer der Invalidität wird das vorhandene Altersguthaben des invaliden Teiles zu Lasten der SHP weiter geäufnet. Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird das vorhandene Altersguthaben zu dem dannzumal gültigen Umwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt.
Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt in der Regel pro Kind 20% der ausgerichteten Invalidenrente.
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