Leistungen für Hinterbliebene

Ehegattenrente / Ehegattenabfindung

Stirbt eine verheiratete, versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.
Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruches. Der Anspruch erlischt am Endes des Monats, in dessen Verlauf die Begünstigte stirbt oder wieder heiratet.

Die jährliche Ehegattenrente entspricht bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verstorbene das ordentliche Rücktrittsalter erreicht hätte, einem im Vorsorgeplan definierten Prozentsatz des letzten versicherten Lohnes oder der theoretischen Altersrente.
Anschliessend entspricht die jährliche Ehegattenrente einem im Vorsorgeplan festgelegten Prozentsatz der theoretischen bzw. der laufenden Altersrente.

Bzgl. der Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente vor dem Bezug der ersten Altersrente zu erhöhen, verweisen wir auf die Ausführungen unter «Altersleistungen».

Vor Beginn der ersten Rentenzahlung kann der überlebende Ehegatte die Ehegattenrente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung verlangen. Beim Tod eines Aktiven Versicherten oder eines Invaliden Rentners entspricht die Kapitalzahlung in der Regel dem vorhandenen Altersguthaben bzw. bei Tod eines Altersrentners beträgt die Kapitalauszahlung dem Ausmass einer 5-fachen Ehegatten-Jahresrente.

Waisenrenten

Stirbt eine versicherte Person, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Anspruch beginnt am Monatsersten nach dem Todestag, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlungen und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden oder die invalid sind, erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.

Die Höhe der Waisenrente entspricht einem im jeweiligen Vorsorgeplan definierten Prozentsatz des versicherten Lohnes oder der laufenden Invalidenrente oder der theoretischen/laufenden Altersrente.

Lebenspartnerrente / Lebenspartnerabfindung

Als Lebenspartner gilt, wer die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt und diese auch beweisen kann:

  • Nicht verheiratet ist
  • Nicht mit der Versicherten im Sinne von Artikel 95 ZGB verwandt ist oder zu ihr in einem Stiefkindsverhältnis steht
  • Mit der Versicherten während mindestens 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss

Der überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls er von der Verstorbenen als Anspruchsberechtigter für die Lebenspartnerrente bezeichnet war und am Todestag keine Hinterlassenenleistungen der AHV oder einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht.

Die Bezeichnung/Begünstigung kann in Form des Formulars der SHP für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft erfolgen, oder aus einem Vertrag hervorgehen, der zwischen den Lebenspartnern abgeschlossen und beglaubigt oder öffentlich beurkundet wurde.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann entsprechen die Hinterbliebenenleistungen des Lebenspartners denjenigen des Ehegatten.

Todesfallkapital

Sind beim Tod einer versicherten Person keine Hinterbliebenenleistungen fällig, so gelangt ein Todesfallkapital zur Auszahlung.

Die versicherte Person kann in einer Begünstigungserklärung festlegen, wie ein allfälliges Todesfallkapital gemäss der Begünstigungsordnung verteilt werden soll.

Die Höhe des Todesfallkapitals eines verstorbenen Aktiv-Versicherten oder Invalidenrentners entspricht i.d.R. dem vorhandenen Altersguthaben, abzüglich aller reglementarisch zu erbringenden Leistungen an die Ehegattin/Lebenspartnerin.

Sind beim Tod eines Altersrentenbezügers keine Ehegatten-/Lebenspartnerrente fällig, entspricht das Todesfallkapital einer 5-fachen Alters-Jahresrente abzüglich der bereits ausbezahlten Altersleistungen.

 
 
 
 

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