Reglementarisch ist das ordentliche Pensionierungsalter sowohl für die Frauen wie auch für die Männer auf das Alter 65 festgelegt. Der Anspruch auf die reglementarische Altersleistung bei ordentlicher Pensionierung beginnt am Ersten des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres.
Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter (vollendetes 65. Altersjahr) ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Für die Berechnung der Altersrente wird das zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Altersguthaben mit einem in der Regel um 0.20% pro Jahr des vorzeitigen Bezuges gekürzten Umwandlungssatz multipliziert.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist eine Teilpensionierung ab Alter 58 in einem bis maximal 3 Schritten möglich. Die Reduktion des arbeitsvertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads muss pro Schritt mindestens 20% betragen. Für einen Kapitalbezug der Teilaltersleistung ist hingegen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 30% erforderlich. Bei einer Teilpensionierung in 3 Schritten muss mindestens in einem Schritt die Altersleistung als Rente bezogen werden.
Reduziert eine versicherte Person, die das 58. Altersjahr überschritten hat, ihren Beschäftigungsgrad um höchstens 50%, so kann die Versicherte den vor der Reduktion versicherten, beitragspflichtigen Lohn auf eigenen Wunsch weiterführen. In der Regel übernimmt die versicherte Person vollumfänglich die Mehrbeiträge zwischen dem effektiven, an den tieferen Beschäftigungsgrad angelehnten versicherten Lohn und dem auf ihren Wunsch höheren versicherten Lohn. Die Höherversicherung muss bis spätestens 30 Tage vor der Senkung des Beschäftigungsgrades schriftlich beantragt werden und kann auf schriftlichen Antrag des Versicherten jederzeit wieder beendet werden. Spätestens endet diese aber bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
Sofern der Versicherte weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann der Altersrücktritt über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis höchstens zum Erreichen des 70. Altersjahres aufgeschoben werden; dies verbunden mit der Weiterführung der Sparbeitragspflicht. Für die Dauer der aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich der Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente pro Jahr in der Regel um 0.20%. Risikobeiträge werden keine mehr erhoben.
Folgenden Entscheid traf der Stiftungsrat Ende 2017 betreffend Umwandlungssatzsenkung:
• Der Umwandlungssatz für Verrentungen bis zu CHF 1 Mio. wird ab 2020 jährlich um jeweils 0.30% reduziert bis auf 5.50% im 2022. Entsprechend gilt für Pensionierungen bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rücktrittsalters im Jahr 2020 ein Umwandlungssatz von 6.10%, im 2021 von 5.80% und ab 2022 von 5.50%.
• Für Pensionierungen im 2019 gelten nach wie vor die Umwandlungssätze gemäss dem Vorsorgereglement 1.1.2017. So wird bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rücktrittsalters ein Umwandlungssatz von 6.40% im 2019 angewandt werden.
Details zu den Umwandlungssätzen ab 01.01.2019 entnehmen Sie der folgenden Skala.
Für Kinder werden pro Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr (während einer Ausbildung oder Invalidität längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr) Alterskinderrenten ausgerichtet.
Die Höhe der Alters-Kinderrente entspricht einem im jeweiligen Vorsorgeplan festgelegten Prozentsatz der laufenden Altersrente.
Versicherte Personen können auf den Zeitpunkt der Pensionierung wünschen, dass ein Teil bzw. bis zu 100% der Altersleistungen in Kapitalform ausbezahlt werden. Der schriftliche Antrag muss mindestens einen Monat vor der Pensionierung bei der Pensionskasse SHP eingereicht werden. Der Ehegatte/eingetragene Partner/Lebenspartner der versicherten Person muss dem Kapitalbezug schriftlich und amtlich beglaubigt zustimmen.
Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 64. Altersjahr bei Frauen bzw. 65. Altersjahr bei Männern eine AHV-Überbrückungsrente beantragt werden. Die Finanzierung dieser AHV-Überbrückungsrente erfolgt durch eine Reduktion des vorhandenen Altersguthabens und damit verbunden einer lebenslänglich tieferen Altersrente.
Die versicherte Person kann bei Pensionierung die anwartschaftliche Ehegattenrente von in der Regel 60% der Altersrente auf eigenen Wunsch erhöhen. Ein entsprechendes Begehren muss spätestens drei Wochen vor der ersten Altersrenten-Auszahlung bei der SHP eingehen. Die Finanzierung dieser Erhöhung erfolgt durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente, die auch bestehen bleibt, sollte der Partner vor der versicherten Person sterben.
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